Worum es geht
Der Antrag auf einstweilige Einstellung unterliegt einer zweiwöchigen Notfrist. Ihr Beginn hängt nach § 30b ZVG von der Zustellung der vorgesehenen Belehrungsverfügung ab. Das bloße Wissen, dass eine Versteigerung droht, ist deshalb nicht mit einem zuverlässig bestimmten Fristbeginn gleichzusetzen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Benötigt werden der vollständige Beschluss, die Belehrung und der Zustellungsnachweis. Prüfen Sie Fristbeginn, Fristende und die zulässige Einreichungsform zusammen. Eine Kontaktaufnahme mit einer Bank oder Kanzlei wahrt die gerichtliche Frist nicht automatisch. Lassen Sie die Unterlagen bei drohendem Fristablauf unverzüglich prüfen.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 30b ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 30b ZVG lesen
(1) Die einstweilige Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist möglichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzustellen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch Beschluß. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu hören; in geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.