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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Anordnung, Einstellung & Schutz

Vom Gläubigerantrag bis zu den Möglichkeiten eines Aufschubs.

Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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§ 15 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wie eine Zwangsversteigerung eingeleitet wird

Das Vollstreckungsgericht ordnet eine Grundstücksversteigerung auf Antrag an.

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§ 16 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Welche Angaben und Nachweise der Antrag benötigt

Ein Versteigerungsantrag muss dem Gericht die Zuordnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und vollstreckbarem Titel ermöglichen.

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§ 17 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Eigentümereintragung und Erbfolge als Anordnungsvoraussetzung

§ 17 ZVG verknüpft die Anordnung grundsätzlich mit der Eigentümereintragung des Schuldners oder dessen Stellung als Erbe des eingetragenen Eigentümers.

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§ 18 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Mehrere Grundstücke in einem Verfahren

§ 18 ZVG lässt eine gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

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§ 19 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Was der Versteigerungsvermerk im Grundbuch bedeutet

Nach Anordnung der Zwangsversteigerung ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Eintragung der Anordnung.

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§ 20 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Welchen Umfang hat die Beschlagnahme?

Der Anordnungsbeschluss hat nach § 20 ZVG die Wirkung einer Beschlagnahme zugunsten des Gläubigers.

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§ 21 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Erzeugnisse, Versicherungsansprüche und Mieten

§ 21 ZVG behandelt besondere Gegenstände und Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme.

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§ 22 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wann die Beschlagnahme wirksam wird

Die Wirksamkeit der Beschlagnahme knüpft nach § 22 ZVG an bestimmte Verfahrensereignisse an.

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§ 23 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Darf über ein beschlagnahmtes Grundstück noch verfügt werden?

§ 23 ZVG beschreibt die Wirkung der Beschlagnahme als Veräußerungsverbot und enthält besondere Regeln zu erfassten beweglichen Sachen.

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§ 24 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Nutzung und Verwaltung durch den Eigentümer

Die Anordnung einer Zwangsversteigerung nimmt dem Schuldner nicht automatisch jede tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.

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§ 25 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz der Immobilie

Wenn das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet, kann das Vollstreckungsgericht nach § 25 ZVG einschreiten.

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§ 26 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Eigentümerwechsel während der Vollstreckungsversteigerung

Bei einer wegen eines eingetragenen Rechts angeordneten Versteigerung enthält § 26 ZVG Regeln für Verfügungen nach der Beschlagnahme.

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§ 27 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wenn ein weiterer Gläubiger dem Verfahren beitritt

Ein weiterer Versteigerungsantrag wird nach § 27 ZVG grundsätzlich als Beitritt zum bestehenden Verfahren behandelt.

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§ 28 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Hindernisse für Anordnung oder Fortsetzung erkennen

§ 28 ZVG regelt den Umgang mit bestimmten Hindernissen, die einer Versteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehen.

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§ 29 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Was die Rücknahme des Versteigerungsantrags bewirkt

Nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück, ist sein Verfahren nach § 29 ZVG aufzuheben.

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§ 30 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Einstellung mit Zustimmung des Gläubigers

Eine vom Gläubiger bewilligte Einstellung ist nach § 30 ZVG ein eigenständiger Weg, das Verfahren vorläufig anzuhalten.

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§ 30a ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Welche Sanierungsaussicht einen Einstellungsantrag tragen kann

§ 30a ZVG verlangt eine Aussicht, dass die Versteigerung durch die Einstellung vermieden werden kann, und eine gesetzlich näher bestimmte Billigkeitsprüfung.

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§ 30b ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Die zweiwöchige Antragsfrist nach § 30b ZVG

Der Antrag auf einstweilige Einstellung unterliegt einer zweiwöchigen Notfrist.

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§ 30c ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Kann eine Einstellung erneut beantragt werden?

§ 30c ZVG regelt eine erneute Einstellung nach einer zuvor auf § 30a ZVG beruhenden Einstellung.

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§ 30d ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Versteigerung und Insolvenz: Einstellung auf Verwalterantrag

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht in jeder Konstellation das automatische Ende einer Grundstücksversteigerung.

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§ 30e ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Welche Auflagen eine insolvenzbedingte Einstellung begleiten

Eine Einstellung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren kann nach § 30e ZVG mit wirtschaftlichen Auflagen verbunden sein.

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§ 30f ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wann eine insolvenzbedingte Einstellung aufgehoben wird

§ 30f ZVG regelt die Aufhebung bestimmter Einstellungen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen oder gesetzlich relevante Bedingungen nicht erfüllt werden.

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§ 30g ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Restrukturierungssperre und Grundstücksversteigerung

§ 30g ZVG stellt einen Zusammenhang mit einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz her.

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§ 31 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wie ein eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird

Die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens setzt nach § 31 ZVG grundsätzlich einen Antrag voraus, soweit das Gesetz keine abweichende Regel trifft.

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§ 32 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wer über Einstellung oder Aufhebung informiert werden muss

§ 32 ZVG regelt die Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung.

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§ 33 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Hindernisse nach dem Ende der Bietzeit

Auch nach Schluss der Versteigerung können Gründe relevant werden, die das weitere Verfahren oder den Zuschlag betreffen.

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§ 34 ZVG · Anordnung, Einstellung & Schutz

Wann der Versteigerungsvermerk gelöscht wird

Nach Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt gemäß § 34 ZVG um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

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