Themenübersicht
Anordnung, Einstellung & Schutz
Vom Gläubigerantrag bis zu den Möglichkeiten eines Aufschubs.
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Wie eine Zwangsversteigerung eingeleitet wird
Das Vollstreckungsgericht ordnet eine Grundstücksversteigerung auf Antrag an.
Vertiefung lesen§ 16 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWelche Angaben und Nachweise der Antrag benötigt
Ein Versteigerungsantrag muss dem Gericht die Zuordnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und vollstreckbarem Titel ermöglichen.
Vertiefung lesen§ 17 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzEigentümereintragung und Erbfolge als Anordnungsvoraussetzung
§ 17 ZVG verknüpft die Anordnung grundsätzlich mit der Eigentümereintragung des Schuldners oder dessen Stellung als Erbe des eingetragenen Eigentümers.
Vertiefung lesen§ 18 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzMehrere Grundstücke in einem Verfahren
§ 18 ZVG lässt eine gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen zu.
Vertiefung lesen§ 19 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWas der Versteigerungsvermerk im Grundbuch bedeutet
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Eintragung der Anordnung.
Vertiefung lesen§ 20 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWelchen Umfang hat die Beschlagnahme?
Der Anordnungsbeschluss hat nach § 20 ZVG die Wirkung einer Beschlagnahme zugunsten des Gläubigers.
Vertiefung lesen§ 21 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzErzeugnisse, Versicherungsansprüche und Mieten
§ 21 ZVG behandelt besondere Gegenstände und Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme.
Vertiefung lesen§ 22 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWann die Beschlagnahme wirksam wird
Die Wirksamkeit der Beschlagnahme knüpft nach § 22 ZVG an bestimmte Verfahrensereignisse an.
Vertiefung lesen§ 23 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzDarf über ein beschlagnahmtes Grundstück noch verfügt werden?
§ 23 ZVG beschreibt die Wirkung der Beschlagnahme als Veräußerungsverbot und enthält besondere Regeln zu erfassten beweglichen Sachen.
Vertiefung lesen§ 24 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzNutzung und Verwaltung durch den Eigentümer
Die Anordnung einer Zwangsversteigerung nimmt dem Schuldner nicht automatisch jede tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Vertiefung lesen§ 25 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzGerichtliche Maßnahmen zum Schutz der Immobilie
Wenn das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet, kann das Vollstreckungsgericht nach § 25 ZVG einschreiten.
Vertiefung lesen§ 26 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzEigentümerwechsel während der Vollstreckungsversteigerung
Bei einer wegen eines eingetragenen Rechts angeordneten Versteigerung enthält § 26 ZVG Regeln für Verfügungen nach der Beschlagnahme.
Vertiefung lesen§ 27 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWenn ein weiterer Gläubiger dem Verfahren beitritt
Ein weiterer Versteigerungsantrag wird nach § 27 ZVG grundsätzlich als Beitritt zum bestehenden Verfahren behandelt.
Vertiefung lesen§ 28 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzHindernisse für Anordnung oder Fortsetzung erkennen
§ 28 ZVG regelt den Umgang mit bestimmten Hindernissen, die einer Versteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehen.
Vertiefung lesen§ 29 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWas die Rücknahme des Versteigerungsantrags bewirkt
Nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück, ist sein Verfahren nach § 29 ZVG aufzuheben.
Vertiefung lesen§ 30 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzEinstellung mit Zustimmung des Gläubigers
Eine vom Gläubiger bewilligte Einstellung ist nach § 30 ZVG ein eigenständiger Weg, das Verfahren vorläufig anzuhalten.
Vertiefung lesen§ 30a ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWelche Sanierungsaussicht einen Einstellungsantrag tragen kann
§ 30a ZVG verlangt eine Aussicht, dass die Versteigerung durch die Einstellung vermieden werden kann, und eine gesetzlich näher bestimmte Billigkeitsprüfung.
Vertiefung lesen§ 30b ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzDie zweiwöchige Antragsfrist nach § 30b ZVG
Der Antrag auf einstweilige Einstellung unterliegt einer zweiwöchigen Notfrist.
Vertiefung lesen§ 30c ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzKann eine Einstellung erneut beantragt werden?
§ 30c ZVG regelt eine erneute Einstellung nach einer zuvor auf § 30a ZVG beruhenden Einstellung.
Vertiefung lesen§ 30d ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzVersteigerung und Insolvenz: Einstellung auf Verwalterantrag
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht in jeder Konstellation das automatische Ende einer Grundstücksversteigerung.
Vertiefung lesen§ 30e ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWelche Auflagen eine insolvenzbedingte Einstellung begleiten
Eine Einstellung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren kann nach § 30e ZVG mit wirtschaftlichen Auflagen verbunden sein.
Vertiefung lesen§ 30f ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWann eine insolvenzbedingte Einstellung aufgehoben wird
§ 30f ZVG regelt die Aufhebung bestimmter Einstellungen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen oder gesetzlich relevante Bedingungen nicht erfüllt werden.
Vertiefung lesen§ 30g ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzRestrukturierungssperre und Grundstücksversteigerung
§ 30g ZVG stellt einen Zusammenhang mit einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz her.
Vertiefung lesen§ 31 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWie ein eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird
Die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens setzt nach § 31 ZVG grundsätzlich einen Antrag voraus, soweit das Gesetz keine abweichende Regel trifft.
Vertiefung lesen§ 32 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWer über Einstellung oder Aufhebung informiert werden muss
§ 32 ZVG regelt die Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung.
Vertiefung lesen§ 33 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzHindernisse nach dem Ende der Bietzeit
Auch nach Schluss der Versteigerung können Gründe relevant werden, die das weitere Verfahren oder den Zuschlag betreffen.
Vertiefung lesen§ 34 ZVG · Anordnung, Einstellung & SchutzWann der Versteigerungsvermerk gelöscht wird
Nach Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt gemäß § 34 ZVG um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.
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