Worum es geht

Wenn das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet, kann das Vollstreckungsgericht nach § 25 ZVG einschreiten. Die Vorschrift betrifft die Sicherung des Verfahrensgegenstands während des laufenden Verfahrens. Sie ersetzt nicht die Feststellung, welche konkrete Gefahr tatsächlich besteht.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Beschreiben Sie eine behauptete Gefährdung mit nachvollziehbaren Tatsachen und Belegen. Fotos, Zustandsbeschreibungen und zeitlich zugeordnete Vorgänge können hilfreich sein; pauschale Vorwürfe reichen als Arbeitsgrundlage nicht. Eigentümer sollten gerichtliche Anordnungen genau lesen und deren Reichweite nicht anhand bloßer Vermutungen bestimmen.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 25 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 25 ZVG lesen

Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.