Worum es geht
§ 54 ZVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung gegenüber dem Ersteher wirksam ist. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt und die Anmeldung beim Gericht an. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Tatsachen zur vorzeitigen Geltendmachung.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Lassen Sie sich vorhandene Kündigungen und deren Zugang sowie Anmeldung vorlegen. Eine Belastung, die als langfristig bestehenbleibend eingeplant wurde, kann bei wirksamer Kündigung andere Liquiditätsanforderungen auslösen. Dieser Punkt gehört deshalb vor dem Gebot in die Finanzierungsprüfung.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 54 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 54 ZVG lesen
(1) Die von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.
(2) Das gleiche gilt von einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Tatsache, in Folge deren der Anspruch vor der Zeit geltend gemacht werden kann.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.