Themenübersicht
Gebot, Belastungen & Mietverhältnisse
Was wirtschaftlich zum Erwerb dazugehört und welche Rechte bleiben.
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Das geringste Gebot ist kein Schätzwert
Das geringste Gebot sichert nach § 44 ZVG grundsätzlich die dem betreibenden Anspruch vorgehenden Rechte sowie die berücksichtigungsfähigen Verfahrenskosten.
Vertiefung lesen§ 45 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseRechte für das geringste Gebot anmelden
§ 45 ZVG unterscheidet zwischen Rechten, die beim maßgeblichen Grundbuchstand bereits ersichtlich waren, und Rechten, die einer Anmeldung bedürfen.
Vertiefung lesen§ 46 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseNicht in Geld bestehende wiederkehrende Leistungen
Manche grundstücksbezogenen Leistungen bestehen nicht unmittelbar in einer Geldzahlung.
Vertiefung lesen§ 47 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseBis wann laufende Leistungen berücksichtigt werden
§ 47 ZVG bestimmt einen besonderen zeitlichen Ansatz für laufende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bei den Versteigerungsbedingungen.
Vertiefung lesen§ 48 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseBedingte Rechte, Vormerkungen und Widersprüche
§ 48 ZVG enthält Vorgaben zur Berücksichtigung bedingter Rechte sowie von Rechten, die durch Vormerkung oder Widerspruch gesichert sind.
Vertiefung lesen§ 49 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseWann das Bargebot bei der Gerichtskasse eingehen muss
§ 49 ZVG regelt die Zahlung des Bargebots und dessen Verzinsung ab dem Zuschlag.
Vertiefung lesen§ 50 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseZusätzliche Zahlung bei einem nicht bestehenden Grundpfandrecht
Wird ein Grundpfandrecht im geringsten Gebot berücksichtigt, obwohl es nicht besteht, kann nach § 50 ZVG eine zusätzliche Zahlungspflicht des Erstehers entstehen.
Vertiefung lesen§ 51 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseErsatzbetrag bei anderen berücksichtigten Rechten
§ 51 ZVG überträgt die Wertausgleichsfrage auf andere Rechte als Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld.
Vertiefung lesen§ 52 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseWelche Rechte nach dem Zuschlag bestehen bleiben
§ 52 ZVG verknüpft das Bestehenbleiben von Rechten mit ihrer Berücksichtigung im geringsten Gebot und der Frage, ob sie durch Zahlung zu decken sind.
Vertiefung lesen§ 53 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseWann der Ersteher eine persönliche Schuld übernimmt
Die Behandlung einer bestehenbleibenden dinglichen Belastung und einer persönlichen Schuld sind unterschiedliche Fragen.
Vertiefung lesen§ 54 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseKündigung eines Grundpfandrechts vor dem Termin
§ 54 ZVG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung gegenüber dem Ersteher wirksam ist.
Vertiefung lesen§ 55 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseZubehör und fremdes Eigentum in der Versteigerung
Die Versteigerung kann nach § 55 ZVG auch Zubehörstücke erfassen; die Vorschrift enthält dabei eine wichtige Regel zum Eigentum Dritter.
Vertiefung lesen§ 56 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseKeine Gewährleistung und Risikoübergang beim Zuschlag
§ 56 ZVG ordnet den Gefahrübergang sowie Nutzungen und Lasten zu und schließt einen Anspruch auf Gewährleistung aus.
Vertiefung lesen§ 57 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseWas aus einem bestehenden Mietvertrag wird
§ 57 ZVG verweist bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken auf mietrechtliche Regelungen.
Vertiefung lesen§ 57a ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseDas Sonderkündigungsrecht des Erstehers
§ 57a ZVG eröffnet dem Ersteher unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Kündigung mit gesetzlicher Frist und bindet deren Ausübung an den ersten zulässigen Termin.
Vertiefung lesen§ 57b ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseVorauszahlungen und Verfügungen über Miete
§ 57b ZVG verändert für bestimmte mietrechtliche Wirkungen den maßgeblichen Anknüpfungszeitpunkt und stellt auf die Beschlagnahme ab.
Vertiefung lesen§ 58 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseWer trägt die Kosten des Zuschlagsbeschlusses?
§ 58 ZVG weist die Kosten des Zuschlagsbeschlusses dem Ersteher zu.
Vertiefung lesen§ 59 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseAbweichende Versteigerungsbedingungen vereinbaren
§ 59 ZVG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen abweichende Bedingungen auf Antrag eines Beteiligten.
Vertiefung lesen§ 62 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseVersteigerungsbedingungen schon vor dem Termin erörtern
§ 62 ZVG eröffnet die Möglichkeit, Fragen zum geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen bereits vor dem Versteigerungstermin zu erörtern.
Vertiefung lesen§ 63 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseEinzel-, Gruppen- und Gesamtausgebot verstehen
Mehrere Grundstücke können nach § 63 ZVG in unterschiedlichen Kombinationen ausgeboten werden.
Vertiefung lesen§ 64 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseGesamthypothek bei mehreren Grundstücken
Haften mehrere Grundstücke für dasselbe Grundpfandrecht, können sich besondere Fragen für das geringste Gebot ergeben.
Vertiefung lesen§ 65 ZVG · Gebot, Belastungen & MietverhältnisseEinzelne Sachen oder Forderungen gesondert verwerten
§ 65 ZVG ermöglicht unter Voraussetzungen die gesonderte Verwertung einer Forderung oder beweglichen Sache, die sonst im Zusammenhang mit dem Grundstück behandelt würde.
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