Worum es geht
Der zum Verwalter bestellte Schuldner erhält keine Vergütung. Das Gericht kann nach Anhörung der Aufsichtsperson bestimmen, in welchem Umfang er Grundstückserträge für notwendige Bedürfnisse seiner Familie und seiner selbst verwenden darf.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Eine eigenmächtige Verrechnung von Arbeitsleistung mit Mieteinnahmen lässt sich daraus nicht ableiten. Wenn Mittel für den Lebensbedarf benötigt werden, sollten Bedarf, Haushaltsverhältnisse und verfügbare Erträge offengelegt und die gerichtliche Entscheidung geklärt werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 150e ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 150e ZVG lesen
Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.