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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Zwangsverwaltung

Mieten, Bewirtschaftung und die Pflichten des Verwalters.

Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.

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§ 146 ZVG · Zwangsverwaltung

Wie eine Zwangsverwaltung angeordnet wird

Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechend, ergänzt durch die besonderen Regeln der §§ 147 bis 151 ZVG.

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§ 147 ZVG · Zwangsverwaltung

Zwangsverwaltung bei Eigenbesitz des Schuldners

Wegen eines eingetragenen Rechts kann eine Zwangsverwaltung unter den Voraussetzungen des § 147 ZVG auch dann stattfinden, wenn die gewöhnliche Eigentümervoraussetzung aus § 17 Abs.

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§ 148 ZVG · Zwangsverwaltung

Verwaltung und Benutzung werden dem Schuldner entzogen

Die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erfasst auch die gesetzlich bezeichneten Nutzungen und Ansprüche.

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§ 149 ZVG · Zwangsverwaltung

Eigene Wohnräume während der Zwangsverwaltung

Bewohnt der Schuldner das Grundstück bei Beschlagnahme, sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

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§ 150 ZVG · Zwangsverwaltung

Bestellung und Besitz des Zwangsverwalters

Den Zwangsverwalter bestellt das Gericht.

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§ 150a ZVG · Zwangsverwaltung

Ein Verwaltervorschlag durch bestimmte Beteiligte

Bestimmte institutionelle Beteiligte dürfen innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist eine bei ihnen beschäftigte Person als Verwalter vorschlagen.

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§ 150b ZVG · Zwangsverwaltung

Der Schuldner als Verwalter eines landwirtschaftlichen Betriebs

Bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken sieht § 150b ZVG grundsätzlich die Bestellung des Schuldners zum Verwalter vor.

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§ 150c ZVG · Zwangsverwaltung

Aufsicht über den Schuldner als Zwangsverwalter

Wird der Schuldner selbst Verwalter, bestellt das Gericht eine Aufsichtsperson.

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§ 150d ZVG · Zwangsverwaltung

Umgang mit Einnahmen bei Verwaltung durch den Schuldner

Der Schuldner als Zwangsverwalter darf über Nutzungen und Erlöse grundsätzlich nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen.

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§ 150e ZVG · Zwangsverwaltung

Vergütung und Lebensbedarf des Schuldnerverwalters

Der zum Verwalter bestellte Schuldner erhält keine Vergütung.

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§ 151 ZVG · Zwangsverwaltung

Wann die Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung wirksam wird

Die Beschlagnahme kann auch dadurch wirksam werden, dass der Verwalter aufgrund der gerichtlichen Regelung Besitz erhält.

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§ 152 ZVG · Zwangsverwaltung

Aufgaben des Verwalters und bestehende Mietverträge

Der Verwalter muss den wirtschaftlichen Bestand erhalten, die ordnungsgemäße Nutzung sichern und beschlagnahmte Ansprüche geltend machen.

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§ 153 ZVG · Zwangsverwaltung

Gerichtliche Kontrolle des Zwangsverwalters

Das Gericht erteilt erforderliche Verwaltungsanweisungen, setzt die Vergütung fest und beaufsichtigt die Geschäftsführung.

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§ 153a ZVG · Zwangsverwaltung

Viehbestand außerhalb des Grundstückszubehörs

§ 153a ZVG betrifft einen besonderen landwirtschaftlichen Fall: Gehört Vieh nach der örtlichen Verkehrssitte nicht zum Grundstückszubehör und verwaltet der Schuldner selbst, muss das Gericht Vorgaben zum Entgelt für die Ernährung aus Grundstückserträgen und zur Sicherung dieser Pflicht treffen..

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§ 153b ZVG · Zwangsverwaltung

Einstellung der Zwangsverwaltung wegen Insolvenz

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine vollständige oder teilweise Einstellung beantragen, wenn die Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.

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§ 153c ZVG · Zwangsverwaltung

Aufhebung einer insolvenzbedingten Einstellung

Der betreibende Gläubiger kann die Aufhebung einer Einstellung beantragen, wenn deren Voraussetzungen entfallen, Ausgleichsauflagen missachtet werden oder der Insolvenzverwalter zustimmt.

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§ 154 ZVG · Zwangsverwaltung

Verantwortung und Rechnungslegung des Zwangsverwalters

Der Verwalter ist allen Beteiligten gegenüber für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.

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§ 155 ZVG · Zwangsverwaltung

Welche Ausgaben aus den Grundstückserträgen bezahlt werden

Aus den Nutzungen werden zunächst Verwaltungsausgaben und bestimmte Verfahrenskosten bestritten.

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§ 156 ZVG · Zwangsverwaltung

Öffentliche Lasten und laufende WEG-Beiträge

Der Verwalter begleicht laufende öffentliche Lasten ohne weiteres Verteilungsverfahren.

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§ 157 ZVG · Zwangsverwaltung

Auszahlungen nach dem Teilungsplan der Zwangsverwaltung

Nach Feststellung des Teilungsplans ordnet das Gericht die planmäßigen Zahlungen an.

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§ 158 ZVG · Zwangsverwaltung

Kapitalzahlungen auf Grundpfandrechte in der Verwaltung

Für Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf eine Rentenschuldablösung ist ein besonderer Termin erforderlich, den der Verwalter beantragt.

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§ 159 ZVG · Zwangsverwaltung

Den Teilungsplan einer Zwangsverwaltung ändern

Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans durch Klage erwirken, auch wenn er zuvor keinen Widerspruch erhoben hat.

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§ 160 ZVG · Zwangsverwaltung

Einvernehmliche Verteilung bei der Zwangsverwaltung

Die Regeln über außergerichtliche Verteilung nach §§ 143 bis 145 ZVG gelten entsprechend auch bei der Zwangsverwaltung.

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§ 161 ZVG · Zwangsverwaltung

Wie eine Zwangsverwaltung beendet wird

Die Aufhebung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist bei Befriedigung des Gläubigers vorgesehen.

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