Themenübersicht
Zwangsverwaltung
Mieten, Bewirtschaftung und die Pflichten des Verwalters.
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Wie eine Zwangsverwaltung angeordnet wird
Für die Anordnung der Zwangsverwaltung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechend, ergänzt durch die besonderen Regeln der §§ 147 bis 151 ZVG.
Vertiefung lesen§ 147 ZVG · ZwangsverwaltungZwangsverwaltung bei Eigenbesitz des Schuldners
Wegen eines eingetragenen Rechts kann eine Zwangsverwaltung unter den Voraussetzungen des § 147 ZVG auch dann stattfinden, wenn die gewöhnliche Eigentümervoraussetzung aus § 17 Abs.
Vertiefung lesen§ 148 ZVG · ZwangsverwaltungVerwaltung und Benutzung werden dem Schuldner entzogen
Die Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung erfasst auch die gesetzlich bezeichneten Nutzungen und Ansprüche.
Vertiefung lesen§ 149 ZVG · ZwangsverwaltungEigene Wohnräume während der Zwangsverwaltung
Bewohnt der Schuldner das Grundstück bei Beschlagnahme, sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Vertiefung lesen§ 150 ZVG · ZwangsverwaltungBestellung und Besitz des Zwangsverwalters
Den Zwangsverwalter bestellt das Gericht.
Vertiefung lesen§ 150a ZVG · ZwangsverwaltungEin Verwaltervorschlag durch bestimmte Beteiligte
Bestimmte institutionelle Beteiligte dürfen innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist eine bei ihnen beschäftigte Person als Verwalter vorschlagen.
Vertiefung lesen§ 150b ZVG · ZwangsverwaltungDer Schuldner als Verwalter eines landwirtschaftlichen Betriebs
Bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken sieht § 150b ZVG grundsätzlich die Bestellung des Schuldners zum Verwalter vor.
Vertiefung lesen§ 150c ZVG · ZwangsverwaltungAufsicht über den Schuldner als Zwangsverwalter
Wird der Schuldner selbst Verwalter, bestellt das Gericht eine Aufsichtsperson.
Vertiefung lesen§ 150d ZVG · ZwangsverwaltungUmgang mit Einnahmen bei Verwaltung durch den Schuldner
Der Schuldner als Zwangsverwalter darf über Nutzungen und Erlöse grundsätzlich nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen.
Vertiefung lesen§ 150e ZVG · ZwangsverwaltungVergütung und Lebensbedarf des Schuldnerverwalters
Der zum Verwalter bestellte Schuldner erhält keine Vergütung.
Vertiefung lesen§ 151 ZVG · ZwangsverwaltungWann die Beschlagnahme bei Zwangsverwaltung wirksam wird
Die Beschlagnahme kann auch dadurch wirksam werden, dass der Verwalter aufgrund der gerichtlichen Regelung Besitz erhält.
Vertiefung lesen§ 152 ZVG · ZwangsverwaltungAufgaben des Verwalters und bestehende Mietverträge
Der Verwalter muss den wirtschaftlichen Bestand erhalten, die ordnungsgemäße Nutzung sichern und beschlagnahmte Ansprüche geltend machen.
Vertiefung lesen§ 153 ZVG · ZwangsverwaltungGerichtliche Kontrolle des Zwangsverwalters
Das Gericht erteilt erforderliche Verwaltungsanweisungen, setzt die Vergütung fest und beaufsichtigt die Geschäftsführung.
Vertiefung lesen§ 153a ZVG · ZwangsverwaltungViehbestand außerhalb des Grundstückszubehörs
§ 153a ZVG betrifft einen besonderen landwirtschaftlichen Fall: Gehört Vieh nach der örtlichen Verkehrssitte nicht zum Grundstückszubehör und verwaltet der Schuldner selbst, muss das Gericht Vorgaben zum Entgelt für die Ernährung aus Grundstückserträgen und zur Sicherung dieser Pflicht treffen..
Vertiefung lesen§ 153b ZVG · ZwangsverwaltungEinstellung der Zwangsverwaltung wegen Insolvenz
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine vollständige oder teilweise Einstellung beantragen, wenn die Fortsetzung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert.
Vertiefung lesen§ 153c ZVG · ZwangsverwaltungAufhebung einer insolvenzbedingten Einstellung
Der betreibende Gläubiger kann die Aufhebung einer Einstellung beantragen, wenn deren Voraussetzungen entfallen, Ausgleichsauflagen missachtet werden oder der Insolvenzverwalter zustimmt.
Vertiefung lesen§ 154 ZVG · ZwangsverwaltungVerantwortung und Rechnungslegung des Zwangsverwalters
Der Verwalter ist allen Beteiligten gegenüber für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.
Vertiefung lesen§ 155 ZVG · ZwangsverwaltungWelche Ausgaben aus den Grundstückserträgen bezahlt werden
Aus den Nutzungen werden zunächst Verwaltungsausgaben und bestimmte Verfahrenskosten bestritten.
Vertiefung lesen§ 156 ZVG · ZwangsverwaltungÖffentliche Lasten und laufende WEG-Beiträge
Der Verwalter begleicht laufende öffentliche Lasten ohne weiteres Verteilungsverfahren.
Vertiefung lesen§ 157 ZVG · ZwangsverwaltungAuszahlungen nach dem Teilungsplan der Zwangsverwaltung
Nach Feststellung des Teilungsplans ordnet das Gericht die planmäßigen Zahlungen an.
Vertiefung lesen§ 158 ZVG · ZwangsverwaltungKapitalzahlungen auf Grundpfandrechte in der Verwaltung
Für Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf eine Rentenschuldablösung ist ein besonderer Termin erforderlich, den der Verwalter beantragt.
Vertiefung lesen§ 159 ZVG · ZwangsverwaltungDen Teilungsplan einer Zwangsverwaltung ändern
Jeder Beteiligte kann eine Änderung des Teilungsplans durch Klage erwirken, auch wenn er zuvor keinen Widerspruch erhoben hat.
Vertiefung lesen§ 160 ZVG · ZwangsverwaltungEinvernehmliche Verteilung bei der Zwangsverwaltung
Die Regeln über außergerichtliche Verteilung nach §§ 143 bis 145 ZVG gelten entsprechend auch bei der Zwangsverwaltung.
Vertiefung lesen§ 161 ZVG · ZwangsverwaltungWie eine Zwangsverwaltung beendet wird
Die Aufhebung erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist bei Befriedigung des Gläubigers vorgesehen.
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