Worum es geht

Nach Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt gemäß § 34 ZVG um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen. Die Löschung ist ein eigener verfahrensrechtlicher Folgeschritt. Eine bloße Einstellung oder private Einigung darf nicht ungeprüft mit einer bereits erfolgten Löschung gleichgesetzt werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Für einen Verkauf oder eine neue Finanzierung sollte der aktuelle Grundbuchstand kontrolliert werden. Legen Sie den Aufhebungsbeschluss vor und prüfen Sie, ob andere Versteigerungsverfahren fortbestehen. Die Löschung des Vermerks sagt außerdem für sich genommen nichts über den Fortbestand eingetragener Grundpfandrechte aus.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 34 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 34 ZVG lesen

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.