Worum es geht
§ 43 ZVG enthält zeitliche Anforderungen, deren Verletzung eine Aufhebung und Neubestimmung des Termins erforderlich machen kann. Dabei werden öffentliche Bekanntmachung und Zustellung unterschieden; für ein zuvor eingestelltes Verfahren gelten Besonderheiten. Eine einzelne pauschale Wochenzahl bildet die Vorschrift nicht vollständig ab.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erstellen Sie eine Zeitleiste aus Beschlüssen, Bekanntmachung und Zustellungsnachweisen. Prüfen Sie außerdem, ob eine Genehmigung im Sinne der Vorschrift vorliegt. Die Bedeutung eines Fehlers und der richtige Antrag hängen vom betroffenen Beteiligten und dem erreichten Verfahrensstadium ab.
Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 43 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 43 ZVG lesen
(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.