Themenübersicht
Bekanntmachung & Terminvorbereitung
Terminsbestimmung, Gutachtenzugang und gerichtliche Vorbereitung.
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.
Wann und wo der Versteigerungstermin angesetzt wird
Die Terminierung richtet sich nach dem Verfahrensstand und den Vorgaben des § 36 ZVG.
Vertiefung lesen§ 37 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungWelche Warnungen in der Terminsbestimmung wichtig sind
Eine Terminsbestimmung informiert nicht nur über Datum und Objekt.
Vertiefung lesen§ 38 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungWas die Bekanntmachung über frühere Termine verrät
Die Terminsbestimmung soll nach § 38 ZVG bestimmte Angaben zum Grundbuch, zur Größe und zum Verkehrswert enthalten.
Vertiefung lesen§ 39 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungWo ein Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht wird
§ 39 ZVG regelt die öffentliche Bekanntmachung des Termins.
Vertiefung lesen§ 40 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungGerichtstafel und weitere Veröffentlichungen
Neben der Bekanntmachung nach § 39 ZVG behandelt § 40 ZVG die Gerichtstafel und zusätzliche Veröffentlichungen.
Vertiefung lesen§ 41 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungZustellung der Terminsbestimmung an Beteiligte
Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten nach § 41 ZVG zuzustellen.
Vertiefung lesen§ 42 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungWelche Versteigerungsunterlagen eingesehen werden dürfen
§ 42 ZVG eröffnet die Einsicht in die dort bezeichneten Grundstücksunterlagen, insbesondere Mitteilungen des Grundbuchamts und erfolgte Anmeldungen.
Vertiefung lesen§ 43 ZVG · Bekanntmachung & TerminvorbereitungWelche Bekanntmachungs- und Zustellungsabstände einzuhalten sind
§ 43 ZVG enthält zeitliche Anforderungen, deren Verletzung eine Aufhebung und Neubestimmung des Termins erforderlich machen kann.
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