Worum es geht

§ 32 ZVG regelt die Zustellung des Beschlusses über Aufhebung oder einstweilige Einstellung. Die Entscheidung soll die maßgeblichen Verfahrensbeteiligten erreichen. Für die eigene weitere Planung genügt es nicht immer, lediglich von Verhandlungen oder einer beabsichtigten Erklärung erfahren zu haben.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Lassen Sie sich die gerichtliche Entscheidung und ihren genauen Umfang vorlegen. Bei mehreren betreibenden Gläubigern ist zu klären, welche Verfahren betroffen sind. Stimmen Sie weitere Maßnahmen, etwa Zahlung oder Verkauf, auf den bestätigten Verfahrensstand ab und nicht allein auf eine mündliche Zusammenfassung.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 32 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 32 ZVG lesen

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.