Worum es geht

Der betreibende Gläubiger kann die Aufhebung einer Einstellung beantragen, wenn deren Voraussetzungen entfallen, Ausgleichsauflagen missachtet werden oder der Insolvenzverwalter zustimmt. Ohne vorherige Aufhebung enden die Wirkungen spätestens mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Während einer Einstellung sollten Auflagen und Zahlungseingänge fortlaufend überprüft werden. Ein veränderter wirtschaftlicher Sachverhalt kann einen neuen Antrag tragen. Vor einer gerichtlichen Entscheidung wird der Insolvenzverwalter angehört.

Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 153c ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 153c ZVG lesen

(1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs.2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt.

(2) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.