Worum es geht
Der Verwalter ist allen Beteiligten gegenüber für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. Er muss jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung legen. Die Rechnung wird dem Gericht eingereicht und von dort Gläubiger und Schuldner vorgelegt.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Vergleichen Sie Rechnungen mit den bekannten Mieten, Leerständen, Ausgaben und gerichtlichen Anordnungen. Unklare Positionen sollten mit Zeitraum und Belegbezug angesprochen werden. Eine auffällige Abrechnung ist zunächst ein Anlass zur konkreten Prüfung und beweist allein noch keinen Haftungsanspruch.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 154 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 154 ZVG lesen
Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hat dem Gläubiger und dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Gericht einzureichen und von diesem dem Gläubiger und dem Schuldner vorzulegen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.