Worum es geht

§ 129 ZVG beschränkt die Geltendmachung bestimmter nach dem Versteigerungsverfahren entstandener Sicherungshypotheken gegenüber anderen Rechten und enthält eine zeitlich gebundene Ausnahme. Die Eintragung einer Sicherungshypothek allein beschreibt daher ihre Durchsetzungsmöglichkeiten noch nicht vollständig.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ermitteln Sie Anspruchsart, Eintragungsdatum und den Rang der übrigen Rechte. Prüfen Sie erforderliche Vollstreckungsschritte rechtzeitig. Eine pauschale Gleichstellung aller Sicherungshypotheken kann zu einer fehlerhaften Einschätzung der wirtschaftlichen Deckung führen.

Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 129 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 129 ZVG lesen

Die Sicherungshypothek für die im § 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, für die im § 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für die im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachteil der Rechte, welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach § 128 Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, daß vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung derjenige, welchem die Hypothek zusteht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.