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STEINWACHSZWANGSVERSTEIGERUNG · HAMBURG

Themenübersicht

Erlösverteilung & Zahlung

Vom Teilungsplan bis zur Erfüllung der Ansprüche.

Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.

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§ 105 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Der Termin zur Erlösverteilung

Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht nach § 105 ZVG einen Termin zur Erlösverteilung.

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§ 106 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Forderungen für den Teilungsplan berechnen

Zur Vorbereitung der Verteilung kann das Gericht nach § 106 ZVG eine Berechnung der Ansprüche anfordern.

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§ 107 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Welche Beträge zur Verteilungsmasse gehören

§ 107 ZVG regelt die Feststellung der zu verteilenden Masse und die Anrechnung einer bei der Gerichtskasse geleisteten Geldsicherheit.

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§ 109 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Verfahrenskosten vor der Erlösverteilung

§ 109 ZVG bestimmt, welche Verfahrenskosten vorweg aus dem Erlös zu entnehmen sind, und nennt Ausnahmen.

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§ 110 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Folgen einer verspäteten Anmeldung von Rechten

§ 110 ZVG ordnet für bestimmte nicht rechtzeitig angemeldete oder glaubhaft gemachte Rechte einen Nachrang bei der Verteilung an.

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§ 111 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Noch nicht fällige Ansprüche bei der Verteilung

§ 111 ZVG behandelt betagte, unverzinsliche und hinsichtlich ihrer Fälligkeit ungewisse Ansprüche.

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§ 112 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Erlösaufteilung nach einem Gesamtausgebot

Wird ein Gesamtpaket versteigert, kann nach § 112 ZVG dennoch eine Aufteilung des Erlöses auf einzelne Grundstücke erforderlich sein.

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§ 113 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Aufstellung des gerichtlichen Teilungsplans

Der Teilungsplan wird nach § 113 ZVG im Verteilungstermin nach Anhörung aufgestellt.

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§ 114 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Welche Ansprüche in den Teilungsplan aufgenommen werden

§ 114 ZVG regelt, in welchem Umfang Ansprüche aus dem Grundbuch oder aufgrund einer Anmeldung in den Teilungsplan gelangen.

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§ 114a ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Wenn der Gläubiger selbst unter sieben Zehnteln ersteigert

§ 114a ZVG enthält eine besondere Befriedigungswirkung, wenn ein zur Befriedigung Berechtigter selbst zu einem entsprechend niedrigen Gebot erwirbt.

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§ 115 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Widerspruch gegen den Teilungsplan

§ 115 ZVG regelt die Verhandlung über den Teilungsplan und verweist für Widersprüche auf ergänzende Vorschriften.

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§ 116 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Verteilung vor Rechtskraft des Zuschlags aussetzen

§ 116 ZVG sieht auf Antrag bestimmter Personen eine Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Zuschlags vor.

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§ 117 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Auszahlung oder Hinterlegung des Erlöses

Soweit Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan nach § 117 ZVG durch unbare Zahlung ausgeführt.

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§ 118 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Wenn der Ersteher das Bargebot nicht zahlt

§ 118 ZVG regelt für ein unberichtigtes Bargebot die Übertragung der Forderung gegen den Ersteher auf Berechtigte.

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§ 119 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Bedingte Ansprüche im Teilungsplan

Wird auf einen bedingten Anspruch zugeteilt, verlangt § 119 ZVG eine Regelung für den Fall seines Wegfalls.

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§ 120 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Hinterlegung bei aufschiebend bedingten Ansprüchen

§ 120 ZVG enthält Regeln zur Hinterlegung oder bedingten Forderungsübertragung bei aufschiebend bedingten Ansprüchen.

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§ 121 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Wie Ersatzrenten im Teilungsplan gesichert werden

§ 121 ZVG ergänzt die Ersatzregelung für bestimmte erlöschende Nutzungsrechte.

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§ 122 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Verteilung bei mehreren gemeinsam haftenden Grundstücken

§ 122 ZVG behandelt die Verteilung auf einen Anspruch, für den mehrere im selben Verfahren versteigerte Grundstücke haften.

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§ 123 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Gesamthaftung und bedingte Forderungsübertragung

Ist ein zugeteilter Betrag nicht gezahlt und haftet ein weiteres Grundstück, kann § 123 ZVG eine bedingte Übertragung und alternative Verteilung verlangen.

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§ 124 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Streitige Beträge während eines Widerspruchs sichern

§ 124 ZVG verlangt bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan eine alternative Verteilungsregel und verweist auf Sicherungsregeln.

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§ 125 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Zusätzliche Zahlungen des Erstehers verteilen

§ 125 ZVG behandelt weitere Zahlungen nach §§ 50 und 51 ZVG.

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§ 126 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Ein Berechtigter ist unbekannt oder der Brief fehlt

§ 126 ZVG regelt die Behandlung eines Betrags, wenn die berechtigte Person unbekannt ist, etwa bei einem nicht vorgelegten Grundpfandrechtsbrief.

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§ 127 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Vermerke auf Grundpfandrechtsbriefen und Titeln

Nach § 127 ZVG werden erloschene Rechte und erfolgte Deckungen auf vorgelegten Briefen beziehungsweise Titeln berücksichtigt.

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§ 128 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Sicherungshypothek wegen nicht gezahlten Bargebots

Wird eine Forderung gegen den Ersteher übertragen, sieht § 128 ZVG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherungshypothek am Grundstück vor.

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§ 129 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Besondere Rangwirkung bestimmter Sicherungshypotheken

§ 129 ZVG beschränkt die Geltendmachung bestimmter nach dem Versteigerungsverfahren entstandener Sicherungshypotheken gegenüber anderen Rechten und enthält eine zeitlich gebundene Ausnahme.

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§ 130 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Eigentumsumschreibung und Bereinigung des Grundbuchs

§ 130 ZVG regelt das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Ausführung des Teilungsplans und Rechtskraft des Zuschlags.

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§ 130a ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Löschungsansprüche nach dem Erlöschen eines Rechts sichern

§ 130a ZVG behandelt besondere Vormerkungswirkungen und Löschungsansprüche im Verhältnis zu bestehenbleibenden Grundpfandrechten.

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§ 131 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Grundbuchvollzug ohne Vorlage des Briefs

§ 131 ZVG lässt bestimmte Eintragungen und Löschungen im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren ohne Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs zu.

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§ 132 ZVG · Erlösverteilung & Zahlung

Vollstreckung gegen einen nicht zahlenden Ersteher

§ 132 ZVG regelt nach Ausführung des Teilungsplans die Vollstreckbarkeit bestimmter Forderungen gegen Ersteher und Mithaftende.

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