Themenübersicht
Erlösverteilung & Zahlung
Vom Teilungsplan bis zur Erfüllung der Ansprüche.
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Der Termin zur Erlösverteilung
Nach dem Zuschlag bestimmt das Gericht nach § 105 ZVG einen Termin zur Erlösverteilung.
Vertiefung lesen§ 106 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungForderungen für den Teilungsplan berechnen
Zur Vorbereitung der Verteilung kann das Gericht nach § 106 ZVG eine Berechnung der Ansprüche anfordern.
Vertiefung lesen§ 107 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWelche Beträge zur Verteilungsmasse gehören
§ 107 ZVG regelt die Feststellung der zu verteilenden Masse und die Anrechnung einer bei der Gerichtskasse geleisteten Geldsicherheit.
Vertiefung lesen§ 109 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungVerfahrenskosten vor der Erlösverteilung
§ 109 ZVG bestimmt, welche Verfahrenskosten vorweg aus dem Erlös zu entnehmen sind, und nennt Ausnahmen.
Vertiefung lesen§ 110 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungFolgen einer verspäteten Anmeldung von Rechten
§ 110 ZVG ordnet für bestimmte nicht rechtzeitig angemeldete oder glaubhaft gemachte Rechte einen Nachrang bei der Verteilung an.
Vertiefung lesen§ 111 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungNoch nicht fällige Ansprüche bei der Verteilung
§ 111 ZVG behandelt betagte, unverzinsliche und hinsichtlich ihrer Fälligkeit ungewisse Ansprüche.
Vertiefung lesen§ 112 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungErlösaufteilung nach einem Gesamtausgebot
Wird ein Gesamtpaket versteigert, kann nach § 112 ZVG dennoch eine Aufteilung des Erlöses auf einzelne Grundstücke erforderlich sein.
Vertiefung lesen§ 113 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungAufstellung des gerichtlichen Teilungsplans
Der Teilungsplan wird nach § 113 ZVG im Verteilungstermin nach Anhörung aufgestellt.
Vertiefung lesen§ 114 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWelche Ansprüche in den Teilungsplan aufgenommen werden
§ 114 ZVG regelt, in welchem Umfang Ansprüche aus dem Grundbuch oder aufgrund einer Anmeldung in den Teilungsplan gelangen.
Vertiefung lesen§ 114a ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWenn der Gläubiger selbst unter sieben Zehnteln ersteigert
§ 114a ZVG enthält eine besondere Befriedigungswirkung, wenn ein zur Befriedigung Berechtigter selbst zu einem entsprechend niedrigen Gebot erwirbt.
Vertiefung lesen§ 115 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWiderspruch gegen den Teilungsplan
§ 115 ZVG regelt die Verhandlung über den Teilungsplan und verweist für Widersprüche auf ergänzende Vorschriften.
Vertiefung lesen§ 116 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungVerteilung vor Rechtskraft des Zuschlags aussetzen
§ 116 ZVG sieht auf Antrag bestimmter Personen eine Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Zuschlags vor.
Vertiefung lesen§ 117 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungAuszahlung oder Hinterlegung des Erlöses
Soweit Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan nach § 117 ZVG durch unbare Zahlung ausgeführt.
Vertiefung lesen§ 118 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWenn der Ersteher das Bargebot nicht zahlt
§ 118 ZVG regelt für ein unberichtigtes Bargebot die Übertragung der Forderung gegen den Ersteher auf Berechtigte.
Vertiefung lesen§ 119 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungBedingte Ansprüche im Teilungsplan
Wird auf einen bedingten Anspruch zugeteilt, verlangt § 119 ZVG eine Regelung für den Fall seines Wegfalls.
Vertiefung lesen§ 120 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungHinterlegung bei aufschiebend bedingten Ansprüchen
§ 120 ZVG enthält Regeln zur Hinterlegung oder bedingten Forderungsübertragung bei aufschiebend bedingten Ansprüchen.
Vertiefung lesen§ 121 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungWie Ersatzrenten im Teilungsplan gesichert werden
§ 121 ZVG ergänzt die Ersatzregelung für bestimmte erlöschende Nutzungsrechte.
Vertiefung lesen§ 122 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungVerteilung bei mehreren gemeinsam haftenden Grundstücken
§ 122 ZVG behandelt die Verteilung auf einen Anspruch, für den mehrere im selben Verfahren versteigerte Grundstücke haften.
Vertiefung lesen§ 123 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungGesamthaftung und bedingte Forderungsübertragung
Ist ein zugeteilter Betrag nicht gezahlt und haftet ein weiteres Grundstück, kann § 123 ZVG eine bedingte Übertragung und alternative Verteilung verlangen.
Vertiefung lesen§ 124 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungStreitige Beträge während eines Widerspruchs sichern
§ 124 ZVG verlangt bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan eine alternative Verteilungsregel und verweist auf Sicherungsregeln.
Vertiefung lesen§ 125 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungZusätzliche Zahlungen des Erstehers verteilen
§ 125 ZVG behandelt weitere Zahlungen nach §§ 50 und 51 ZVG.
Vertiefung lesen§ 126 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungEin Berechtigter ist unbekannt oder der Brief fehlt
§ 126 ZVG regelt die Behandlung eines Betrags, wenn die berechtigte Person unbekannt ist, etwa bei einem nicht vorgelegten Grundpfandrechtsbrief.
Vertiefung lesen§ 127 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungVermerke auf Grundpfandrechtsbriefen und Titeln
Nach § 127 ZVG werden erloschene Rechte und erfolgte Deckungen auf vorgelegten Briefen beziehungsweise Titeln berücksichtigt.
Vertiefung lesen§ 128 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungSicherungshypothek wegen nicht gezahlten Bargebots
Wird eine Forderung gegen den Ersteher übertragen, sieht § 128 ZVG unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Sicherungshypothek am Grundstück vor.
Vertiefung lesen§ 129 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungBesondere Rangwirkung bestimmter Sicherungshypotheken
§ 129 ZVG beschränkt die Geltendmachung bestimmter nach dem Versteigerungsverfahren entstandener Sicherungshypotheken gegenüber anderen Rechten und enthält eine zeitlich gebundene Ausnahme.
Vertiefung lesen§ 130 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungEigentumsumschreibung und Bereinigung des Grundbuchs
§ 130 ZVG regelt das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Ausführung des Teilungsplans und Rechtskraft des Zuschlags.
Vertiefung lesen§ 130a ZVG · Erlösverteilung & ZahlungLöschungsansprüche nach dem Erlöschen eines Rechts sichern
§ 130a ZVG behandelt besondere Vormerkungswirkungen und Löschungsansprüche im Verhältnis zu bestehenbleibenden Grundpfandrechten.
Vertiefung lesen§ 131 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungGrundbuchvollzug ohne Vorlage des Briefs
§ 131 ZVG lässt bestimmte Eintragungen und Löschungen im Zusammenhang mit dem Versteigerungsverfahren ohne Vorlage des Grundpfandrechtsbriefs zu.
Vertiefung lesen§ 132 ZVG · Erlösverteilung & ZahlungVollstreckung gegen einen nicht zahlenden Ersteher
§ 132 ZVG regelt nach Ausführung des Teilungsplans die Vollstreckbarkeit bestimmter Forderungen gegen Ersteher und Mithaftende.
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