1. Anordnung und Vorbereitung
Die Vollstreckungsversteigerung setzt einen Antrag und die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen voraus. Das Gericht prüft die Anordnung; der Versteigerungsvermerk wird im Grundbuch eingetragen. Das Verfahren kann durch weitere Gläubiger und deren Rangstellungen geprägt sein. Für eine Teilungsversteigerung gelten zusätzliche Besonderheiten (§§ 180 ff. ZVG).
2. Verkehrswert und Bekanntmachung
Der Verkehrswert wird durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen (§ 74a Abs. 5 ZVG). Danach wird ein Termin bestimmt und bekannt gemacht. Das Wertgutachten ist eine wichtige Informationsquelle, aber keine Garantie für einen späteren Verkaufserlös oder einen bestimmten Zustand der Immobilie. Eigentümer sollten Einwendungen gegen die Bewertung rechtzeitig prüfen lassen.
3. Bekanntmachungen im Termin
Vor den Geboten gibt das Gericht die maßgeblichen Verfahrensdaten bekannt und stellt das geringste Gebot sowie die Versteigerungsbedingungen fest (§ 66 ZVG). Dazu gehören insbesondere die Rechte, die der Erwerber gegebenenfalls übernehmen muss. Die Bedingungen des konkreten Termins haben Vorrang vor vorherigen allgemeinen Annahmen.
4. Bietzeit und Zuschlag
Zwischen der Aufforderung zur Gebotsabgabe und dem Ende der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 ZVG). Nach 30 Minuten endet die Versteigerung also nicht automatisch. Anschließend wird über den Zuschlag verhandelt; die Entscheidung kann in einem gesonderten Termin erfolgen. Ob Wertgrenzen oder andere Versagungsgründe eingreifen, hängt vom Verfahren ab.
Ein Höchstgebot ist nicht mit einem bereits erteilten Zuschlag gleichzusetzen. Mit dem Zuschlag entsteht grundsätzlich das Eigentum (§ 90 ZVG).
5. Zahlung und Verteilung
Das Bargebot ist so rechtzeitig zu überweisen, dass es vor dem Verteilungstermin der Gerichtskasse gutgeschrieben ist und der Nachweis im Termin vorliegt (§ 49 ZVG). Es ist ab dem Zuschlag zu verzinsen. Die bereits geleistete Sicherheit, bestehenbleibende Rechte, Gerichtskosten und weitere Erwerbsnebenkosten müssen in der Abwicklung richtig zugeordnet werden.
Eigentumserwerb und tatsächlicher Besitz können auseinanderfallen. Zur weiteren Planung gehört daher die Prüfung von Besitz, Mietverhältnissen und Räumung.
Diese Fragen vertiefen
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 ZVG – Antrag
- § 19 ZVG – Grundbuchvermerk
- § 74a ZVG – Verkehrswert
- § 66 ZVG – Terminbeginn
- § 73 ZVG – Bietzeit
- § 49 ZVG – Zahlung des Bargebots
- § 90 ZVG – Zuschlag
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.