Worum es geht

§ 47 ZVG bestimmt einen besonderen zeitlichen Ansatz für laufende regelmäßig wiederkehrende Leistungen bei den Versteigerungsbedingungen. Die gesetzliche Berechnung ist von der allgemeinen Frage zu unterscheiden, welche Forderungen insgesamt zwischen Schuldner und Gläubiger bestehen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Eine Aufstellung sollte einzelne Fälligkeiten, Zeiträume und die maßgeblichen Terminangaben ausweisen. Vermeiden Sie die Übernahme ungegliederter Salden aus einer Bankabrechnung. Nur eine nachvollziehbare Zuordnung erlaubt es, die im geringsten Gebot angesetzten Beträge fachlich zu kontrollieren.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 47 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 47 ZVG lesen

Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.