Worum es geht
Manche grundstücksbezogenen Leistungen bestehen nicht unmittelbar in einer Geldzahlung. § 46 ZVG sieht hierfür eine gerichtliche Geldbewertung vor. Für die Versteigerungsbedingungen muss der wirtschaftliche Wert damit in einer rechtlich nachvollziehbaren Form berücksichtigt werden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Legen Sie den Inhalt des Rechts einschließlich Leistungsumfang und Dauer vollständig vor. Eine pauschale private Wertannahme ersetzt nicht die erforderliche gerichtliche Festsetzung. Prüfen Sie, welche Auswirkungen die Bewertung auf das geringste Gebot und die wirtschaftliche Belastung eines Erwerbers hat.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 46 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 46 ZVG lesen
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.