Worum es geht
Das geringste Gebot sichert nach § 44 ZVG grundsätzlich die dem betreibenden Anspruch vorgehenden Rechte sowie die berücksichtigungsfähigen Verfahrenskosten. Es ist eine verfahrensrechtliche Größe. Weder entspricht es automatisch dem Verkehrswert noch ergibt es sich schlicht aus dessen Hälfte.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Lassen Sie sich Bargebotsanteil und bestehenbleibende Rechte getrennt erläutern. Die Rangstelle des betreibenden Gläubigers beeinflusst die Bedingungen. Ein aus einer älteren Terminsbestimmung übernommener Betrag kann deshalb eine unzureichende Grundlage für Ihre aktuelle Bietstrategie sein.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 44 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 44 ZVG lesen
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.