Worum es geht

§ 45 ZVG unterscheidet zwischen Rechten, die beim maßgeblichen Grundbuchstand bereits ersichtlich waren, und Rechten, die einer Anmeldung bedürfen. Für wiederkehrende Leistungen und bestimmte Gemeinschaftsansprüche enthält die Vorschrift besondere Nachweisregeln. Eine unstrukturierte Forderungssumme kann diese Anforderungen verfehlen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ordnen Sie Zahlungspflicht, Art, Zeitraum und Fälligkeit eines Anspruchs nachvollziehbar zu. Legen Sie die passenden Titel, Beschlüsse oder sonstigen Belege vor. Prüfen Sie rechtzeitig, welche Angaben schon aus dem Grundbuch folgen und welche zusätzlich in das Verfahren eingeführt werden müssen.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 45 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 45 ZVG lesen

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.