Worum es geht

§ 57a ZVG eröffnet dem Ersteher unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Kündigung mit gesetzlicher Frist und bindet deren Ausübung an den ersten zulässigen Termin. Die Vorschrift ist keine pauschale Erlaubnis, jedes Mietverhältnis ohne weitere Prüfung zu beenden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Klären Sie Vertragsart, Zugang und Form einer Kündigung sowie anwendbare Schutzvorschriften. Bei Wohnraum ist insbesondere die gesetzliche Verweisung des § 573d BGB zu berücksichtigen. Bei einer Teilungsversteigerung ist zusätzlich § 183 ZVG zu beachten, der dieses Sonderrecht ausschließt.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 57a ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 57a ZVG lesen

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.