Worum es geht
§ 57 ZVG verweist bei vermieteten oder verpachteten Grundstücken auf mietrechtliche Regelungen. Der Zuschlag beendet ein bestehendes Vertragsverhältnis deshalb nicht automatisch. Die Sondervorschriften des ZVG und die jeweils anwendbaren Mieterschutzregelungen müssen zusammen gelesen werden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Fordern Sie soweit zugänglich Vertragsunterlagen, Nachträge und Informationen zur tatsächlichen Nutzung an. Unterscheiden Sie Wohnraum, Gewerberaum und Pacht. Eine geplante Eigennutzung sollte nicht auf die ungesicherte Annahme gestützt werden, der Besitz könne unmittelbar nach dem Termin übernommen werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 57 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 57 ZVG lesen
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.