Worum es geht

Bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücken sieht § 150b ZVG grundsätzlich die Bestellung des Schuldners zum Verwalter vor. Ausnahmen gelten bei fehlender Bereitschaft oder wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht zu erwarten ist. Die Norm regelt außerdem die vorherige Anhörung.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Ein solcher Betrieb erfordert eine andere Prüfung als ein gewöhnliches vermietetes Wohnhaus. Für die Entscheidung zählen die Fähigkeit zur Betriebsführung, die vorhandenen Unterlagen und die Bereitschaft zur geordneten Zusammenarbeit unter gerichtlicher Aufsicht.

Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 150b ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 150b ZVG lesen

(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.

(2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.

(3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.