Worum es geht
Bestimmte institutionelle Beteiligte dürfen innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist eine bei ihnen beschäftigte Person als Verwalter vorschlagen. Eine Bestellung setzt insbesondere die Übernahme der gesetzlichen Haftung und fehlende Bedenken gegen Person oder Verwaltungsart voraus. Die vorgeschlagene Person erhält keine Vergütung für diese Tätigkeit.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Die Vorschlagsmöglichkeit steht nicht unterschiedslos jedem Gläubiger zu. Bei einem entsprechenden Vorschlag sollten die institutionelle Berechtigung, die Haftungsübernahme und mögliche personelle oder organisatorische Bedenken konkret geprüft werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 150a ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 150a ZVG lesen
(1) Gehört bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht stehendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte innerhalb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu bestimmenden Frist eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter vorschlagen.
(2) Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die dem Verwalter nach § 154 Satz 1 obliegende Haftung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vorgeschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.