Worum es geht

Eine vom Gläubiger bewilligte Einstellung ist nach § 30 ZVG ein eigenständiger Weg, das Verfahren vorläufig anzuhalten. Die gesetzlichen Grenzen wiederholter Einstellungsbewilligungen sind zu beachten. Die Forderung und ihre Sicherung verschwinden durch eine bloße Einstellung nicht automatisch.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Bei einer Vereinbarung sollten Dauer, Zahlungsbedingungen und der Umgang mit dem Verfahren klar geregelt werden. Prüfen Sie, ob weitere Gläubiger selbstständig vollstrecken. Eine wirtschaftliche Einigung und die für das Gericht bestimmte Verfahrenshandlung sollten inhaltlich zusammenpassen, damit keine falsche Sicherheit entsteht.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 30 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 30 ZVG lesen

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.