Worum es geht
Nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück, ist sein Verfahren nach § 29 ZVG aufzuheben. Das ist von einer nur einstweiligen Einstellung zu unterscheiden. Bei mehreren betreibenden Gläubigern muss zusätzlich geprüft werden, ob andere Teilverfahren fortbestehen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Eine Rücknahme sollte eindeutig dokumentiert und dem richtigen Verfahren zugeordnet sein. Eigentümer sollten sich nicht allein auf die Erklärung verlassen, man werde zunächst nicht weiter vollstrecken. Entscheidend ist, welche Erklärung das Gericht erhalten hat und welche gerichtlichen Folgeschritte tatsächlich veranlasst wurden.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 29 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 29 ZVG lesen
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.