Worum es geht

§ 65 ZVG ermöglicht unter Voraussetzungen die gesonderte Verwertung einer Forderung oder beweglichen Sache, die sonst im Zusammenhang mit dem Grundstück behandelt würde. Auch andere Verwertungsarten können in Betracht kommen. Die Entscheidung verlangt einen passenden Antrag und die Beachtung der gesetzlichen Grenzen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie zuerst, ob der Gegenstand überhaupt vom Verfahren erfasst ist. Stellen Sie anschließend den Nutzen einer getrennten Verwertung und deren Auswirkungen auf das geringste Gebot dar. Die gesonderte Erlösbehandlung darf nicht mit einer freien Verfügung des Schuldners über beschlagnahmte Gegenstände verwechselt werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 65 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 65 ZVG lesen

(1) Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß eine Forderung oder eine bewegliche Sache von der Versteigerung des Grundstücks ausgeschlossen und besonders versteigert werden soll. Auf Antrag kann auch eine andere Art der Verwertung angeordnet, insbesondere zur Einziehung einer Forderung ein Vertreter bestellt oder die Forderung einem Beteiligten mit dessen Zustimmung an Zahlungs Statt überwiesen werden. Die Vorschriften der §§ 817, 820, 835 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Der Erlös ist zu hinterlegen.

(2) Die besondere Versteigerung oder die anderweitige Verwertung ist nur zulässig, wenn das geringste Gebot erreicht ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.