Worum es geht

Haften mehrere Grundstücke für dasselbe Grundpfandrecht, können sich besondere Fragen für das geringste Gebot ergeben. § 64 ZVG enthält hierfür Antrags- und Verteilungsregeln. Die rechnerische Aufteilung darf nicht losgelöst von Grundstückswerten, Vorrängen und den gesetzlichen Wahlmöglichkeiten betrachtet werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Beschaffen Sie vollständige Grundbuchangaben für alle mithaftenden Grundstücke. Prüfen Sie, wer antragsberechtigt ist und wie sich eine Variante auf andere Beteiligte auswirkt. Für Bieter muss erkennbar sein, welche Belastung bei dem konkret ausgebotenen Objekt bestehen bleibt.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 64 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 64 ZVG lesen

(1) Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesamthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesamthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu dem Teilbetrag zu berücksichtigen, der dem Verhältnis des Wertes des Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht; der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigentümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Beteiligte.

(2) Wird der im Absatz 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekengläubiger bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruch vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebot der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Erteilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Absatzes 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.

(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.