Worum es geht

§ 51 ZVG überträgt die Wertausgleichsfrage auf andere Rechte als Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld. Maßgeblich kann der Betrag sein, um den sich der Grundstückswert erhöht. Die konkrete Versteigerungsbedingung und eine gerichtliche Betragsbestimmung sind deshalb für Bieter wesentlich.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Klären Sie vor einem Gebot, welche Rechtsposition berücksichtigt wird und was bei deren Nichtbestand oder Wegfall zu zahlen wäre. Die Behandlung darf nicht ungeprüft aus den Regeln für eine Grundschuld übernommen werden. Auch Verzinsung und Zahlungszeit gehören in die wirtschaftliche Planung.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 51 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 51 ZVG lesen

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.