Worum es geht
§ 52 ZVG verknüpft das Bestehenbleiben von Rechten mit ihrer Berücksichtigung im geringsten Gebot und der Frage, ob sie durch Zahlung zu decken sind. Die Versteigerung führt daher nicht pauschal zu einem lastenfreien Erwerb. Die konkreten Bedingungen des Termins sind ausschlaggebend.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Notieren Sie jedes bestehenbleibende Recht mit Inhalt, Rang und wirtschaftlicher Bedeutung. Eine Belastung kann die Nutzung beschränken, auch wenn sie nicht sofort als Zahlungsbetrag erscheint. Prüfen Sie ergänzend die Regeln über das Erlöschen von Rechten in § 91 ZVG.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 52 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 52 ZVG lesen
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf a)den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;b)Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.