Worum es geht

§ 21 ZVG behandelt besondere Gegenstände und Ansprüche im Zusammenhang mit der Beschlagnahme. Die Vorschrift ist wichtig, um die Grundstücksversteigerung von einer Zwangsverwaltung und anderen Vollstreckungsmaßnahmen abzugrenzen. Aus der bloßen Versteigerungsanordnung darf nicht pauschal auf die Beschlagnahme jeder Einnahme geschlossen werden.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie, um welche Forderung oder Sache es genau geht und welche zusätzlichen Anordnungen bestehen. Bei Mieten, Versicherungsleistungen und Erzeugnissen können unterschiedliche Regeln maßgeblich sein. Halten Sie für die Prüfung Entstehungszeitpunkt, Fälligkeit und mögliche Vorausverfügungen fest.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 21 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 21 ZVG lesen

(1) Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, soweit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des Grundstücks sind.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Miet- und Pachtforderungen sowie die Ansprüche aus einem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen.

(3) Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme nicht berührt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.