Worum es geht

Die Wirksamkeit der Beschlagnahme knüpft nach § 22 ZVG an bestimmte Verfahrensereignisse an. Dieses Datum kann für Rang- und Abgrenzungsfragen entscheidend sein. Das Datum, an dem ein Beschluss unterschrieben wurde, ist deshalb nicht automatisch die allein maßgebliche Zeitangabe.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie Zustellung, Eingang des Eintragungsersuchens und die gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang. Eine chronologische Übersicht hilft, spätere Verfügungen, Zahlungen und Forderungen zuzuordnen. Lassen sich die maßgeblichen Vorgänge nicht aus Ihren Unterlagen erkennen, muss die Gerichtsakte herangezogen werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 22 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 22 ZVG lesen

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.