Worum es geht

§ 28 ZVG regelt den Umgang mit bestimmten Hindernissen, die einer Versteigerung oder ihrer Fortsetzung entgegenstehen. Nicht jede Einwendung hat dieselbe Rechtsfolge; Einstellung und Aufhebung sind zu unterscheiden. Auch die Möglichkeit, einen Mangel zu beheben, kann für das weitere Vorgehen relevant sein.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Benennen Sie das behauptete Hindernis präzise und ordnen Sie es einem Recht oder einer Vollstreckungsvoraussetzung zu. Legen Sie geeignete Nachweise bei. Der richtige Antrag hängt davon ab, ob das Verfahren lediglich vorübergehend angehalten oder endgültig aufgehoben werden soll und kann.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 28 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 28 ZVG lesen

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.