Worum es geht

§ 56 ZVG ordnet den Gefahrübergang sowie Nutzungen und Lasten zu und schließt einen Anspruch auf Gewährleistung aus. Der Erwerb unterscheidet sich damit wesentlich vom üblichen vertraglichen Immobilienkauf. Ein Gutachten ist nicht als Zusicherung eines mangelfreien Zustands zu behandeln.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie vor dem Gebot die Grenzen der verfügbaren Objektinformationen. Unbesichtigte Räume und ungeklärte Schäden bleiben wirtschaftliche Unsicherheiten. Klären Sie außerdem, wie Versicherungsschutz, laufende Lasten und Übergang der Nutzung ab dem Zuschlag praktisch organisiert werden sollen.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 56 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 56 ZVG lesen

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Gebot, Belastungen & Mietverhältnisse

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.