Worum es geht
Nach § 127 ZVG werden erloschene Rechte und erfolgte Deckungen auf vorgelegten Briefen beziehungsweise Titeln berücksichtigt. Die Dokumentation soll verhindern, dass die Urkunden einen unzutreffenden Stand des Rechts oder seiner Befriedigung vermitteln. Sie ist ein eigener Teil der Verfahrensabwicklung.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie die Behandlung Ihrer Originalurkunden und die protokollierten Vermerke. Bei nur teilweiser Erledigung muss der verbleibende Umfang nachvollziehbar bleiben. Eine Auszahlung sollte deshalb auch mit der korrekten Fortschreibung der zugrunde liegenden Vollstreckungsunterlagen abgeglichen werden.
Im Verfahrenszusammenhang
Stellen Sie Forderungen, Rangstellen und bereits erfolgte Zahlungen gegenüber. Im Verteilungstermin geht es um die konkrete Verwendung des Erlöses; Einwendungen müssen zur jeweiligen Verfahrensstufe passen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 127 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 127 ZVG lesen
(1) Wird der Brief über eine infolge der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu machen. Ist das Recht nur zum Teil erloschen, so ist dies auf dem Brief zu vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Berechtigten einfordern.
(2) Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf welchen ein Betrag zugeteilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in welchem Umfang der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Übertragung gedeckt worden ist.
(3) Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.