Worum es geht

§ 62 ZVG eröffnet die Möglichkeit, Fragen zum geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen bereits vor dem Versteigerungstermin zu erörtern. Das kann bei komplexen Belastungen hilfreich sein. Eine vorläufige Erörterung ersetzt jedoch nicht die maßgeblichen Feststellungen im eigentlichen Termin.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Bereiten Sie konkrete Fragen anhand des Grundbuchs und der angemeldeten Rechte vor. Benennen Sie genau, welche Belastung oder Zahlungsfolge unklar ist. Dokumentieren Sie Ergebnisse und prüfen Sie im Termin, ob neue Anmeldungen oder Verfahrensänderungen zu abweichenden Bedingungen führen.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 62 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 62 ZVG lesen

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.