Worum es geht
§ 59 ZVG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen abweichende Bedingungen auf Antrag eines Beteiligten. Werden Rechte anderer Beteiligter beeinträchtigt, kann deren Zustimmung erforderlich sein. Gegebenenfalls ist mit und ohne Abweichung auszubieten; die vorgeschlagenen Bedingungen gelten also nicht automatisch.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Stellen Sie den Antrag so klar, dass seine Wirkung auf jedes betroffene Recht erkennbar ist. Achten Sie auf den gesetzlichen Zeitpunkt vor der Aufforderung zur Gebotsabgabe. Bieter müssen im Termin überprüfen, welche Variante tatsächlich zum Gegenstand ihres Gebots wird.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 59 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 59 ZVG lesen
(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.
(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.