Worum es geht
§ 153a ZVG betrifft einen besonderen landwirtschaftlichen Fall: Gehört Vieh nach der örtlichen Verkehrssitte nicht zum Grundstückszubehör und verwaltet der Schuldner selbst, muss das Gericht Vorgaben zum Entgelt für die Ernährung aus Grundstückserträgen und zur Sicherung dieser Pflicht treffen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Für einen solchen Betrieb sollten Eigentum am Viehbestand, örtliche Zuordnung und Futterversorgung nachvollziehbar erfasst werden. Eine pauschale Behandlung sämtlicher betrieblicher Gegenstände als Grundstückszubehör würde der besonderen Regelung nicht gerecht.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 153a ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 153a ZVG lesen
Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Vieh nach der Verkehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat, wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks ernährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen ist.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.