Worum es geht
Das Gericht erteilt erforderliche Verwaltungsanweisungen, setzt die Vergütung fest und beaufsichtigt die Geschäftsführung. Es kann Sicherheit verlangen, nach vorheriger Androhung Zwangsgeld festsetzen oder den Verwalter entlassen. Gläubiger und Schuldner sind bei den in Absatz 1 beschriebenen Anweisungen anzuhören.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Beanstandungen sollten konkrete Vorgänge, Belege und die betroffene Verwaltungspflicht benennen. Allgemeine Unzufriedenheit ersetzt keine nachvollziehbare Darstellung. Prüfen Sie, ob zunächst eine Auskunft, eine gerichtliche Anweisung oder eine andere Maßnahme zum tatsächlichen Problem passt.
Im Verfahrenszusammenhang
Die Zwangsverwaltung betrifft die Bewirtschaftung und Erträge einer Immobilie. Prüfen Sie den Verwaltungsbeschluss und die gerichtlich angeordneten Befugnisse, auch wenn daneben eine Versteigerung läuft.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 153 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 153 ZVG lesen
(1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
(2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.