Worum es geht
§ 49 ZVG regelt die Zahlung des Bargebots und dessen Verzinsung ab dem Zuschlag. Die Vorschrift verlangt eine rechtzeitige Gutschrift vor dem Verteilungstermin und den vorgesehenen Nachweis. Der bloße Überweisungsauftrag kurz vor dem Termin gewährleistet die Erfüllung nicht.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Stimmen Sie Auszahlungsvoraussetzungen Ihrer Finanzierung und gerichtliche Zahlungsangaben rechtzeitig ab. Sicherheitsleistung und verbleibender Zahlungsbetrag müssen korrekt zugeordnet werden. Verwenden Sie nur bestätigte Kontodaten des Gerichts; diese Website veröffentlicht bewusst keine allgemeinen Zahlungskonten für individuelle Verfahren.
Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 49 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 49 ZVG lesen
(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot).
(2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen.
(3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt.
(4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.