Worum es geht
Aus demselben Recht können unterschiedliche Forderungsbestandteile entstehen. § 12 ZVG bestimmt deren interne Reihenfolge. Eine Grundschuld oder Hypothek darf deshalb für die Erlösverteilung nicht nur als undifferenzierter Gesamtbetrag betrachtet werden. Kosten, wiederkehrende Leistungen und Kapital können unterschiedlich zu behandeln sein.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Fordern Sie eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung mit getrennten Bestandteilen und Zeiträumen an. Prüfen Sie, welche Kosten überhaupt berücksichtigt werden dürfen und welche Beträge rechtzeitig angemeldet wurden. Erst danach lässt sich beurteilen, in welchem Umfang das Recht durch ein bestimmtes Gebot wirtschaftlich gedeckt wäre.
Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 12 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 12 ZVG lesen
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung: 1.die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;2.die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;3.der Hauptanspruch.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.