Worum es geht

Die Terminierung richtet sich nach dem Verfahrensstand und den Vorgaben des § 36 ZVG. Die Vorschrift unterscheidet unter anderem die ursprüngliche Anberaumung von einer Fortsetzung nach Einstellung. Sie enthält Sollvorgaben und besondere Mindestanforderungen; daraus lässt sich keine pauschale Bearbeitungsdauer für jedes Verfahren ableiten.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Orientieren Sie sich an der konkreten gerichtlichen Terminsbestimmung. Der Sitz des Gerichts ist nicht zwingend identisch mit dem angegebenen Sitzungsort. Für Anreise, Vertretung und Sicherheitsleistung zählt der tatsächlich festgesetzte Termin. Prüfen Sie Änderungen zeitnah bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.

Zum passenden Einstiegsratgeber

Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 36 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 36 ZVG lesen

(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.

(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen.

(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

Alle Beiträge: Bekanntmachung & Terminvorbereitung

Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.