Worum es geht

Eine Terminsbestimmung informiert nicht nur über Datum und Objekt. § 37 ZVG verlangt auch Aufforderungen zur Anmeldung bestimmter Rechte und zum Vorgehen gegen eine unzulässige Versteigerung. Wer diese Hinweise übersieht, riskiert nachteilige Folgen für die Berücksichtigung seines Rechts oder dessen Fortbestand.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Lesen Sie die Bekanntmachung vollständig. Prüfen Sie besonders, ob Ihr Recht bereits bei Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war. Eine Einwendung gegen die Versteigerung und die bloße Anmeldung einer Forderung verfolgen unterschiedliche Ziele und dürfen nicht verwechselt werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Vergleichen Sie Bekanntmachung und Verfahrensakte. Ob ein Termin tatsächlich stattfindet und welche Unterlagen eingesehen werden können, klären Sie mit dem zuständigen Gericht.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 37 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 37 ZVG lesen

Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1.die Bezeichnung des Grundstücks;2.Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3.die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4.die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;5.die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.