Worum es geht
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Eintragung der Anordnung. § 19 ZVG verbindet diesen Schritt mit Informationen aus dem Grundbuch. Der Versteigerungsvermerk zeigt einen Verfahrensbezug an; er ist kein Zuschlag und überträgt das Eigentum noch nicht.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Wer einen Grundbuchauszug liest, sollte Datum, betroffene Abteilung und zugrunde liegendes Verfahren nachvollziehen. Für einen beabsichtigten freihändigen Verkauf ist zu klären, wie das laufende Verfahren behandelt wird. Ein veralteter Auszug kann hierfür eine unzureichende Grundlage sein.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 19 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 19 ZVG lesen
(1) Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen.
(2) Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche im Grundbuch Bezug genommen wird, zu erteilen, die bei ihm bestellten Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten und deren Vertreter bekannt ist. Statt der Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung der Grundakten oder der Urkunden.
(3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.