Worum es geht
§ 18 ZVG lässt eine gemeinsame Versteigerung mehrerer Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen zu. Ein einheitliches Verfahren bedeutet aber nicht, dass Unterschiede bei Eigentümern, Belastungen und Rangstellen bedeutungslos werden. Auch die spätere Art des Ausgebots ist eine gesonderte Frage.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Erstellen Sie eine Objektübersicht mit Grundbuchblatt, Eigentümer, Belastungen und jeweils betroffenem Anspruch. Für jedes Grundstück muss klar sein, weshalb es in das Verfahren einbezogen wird. Die wirtschaftliche Betrachtung des gesamten Portfolios ersetzt nicht die rechtliche Prüfung der einzelnen Grundstücke.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 18 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 18 ZVG lesen
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.