Worum es geht

Eine Einstellung im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren kann nach § 30e ZVG mit wirtschaftlichen Auflagen verbunden sein. Der Aufschub ist daher nicht stets kostenneutral. Die Vorschrift enthält Vorgaben, die den betreibenden Gläubiger während der Einstellung schützen sollen.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Prüfen Sie den Einstellungsbeschluss auf Zahlungsverpflichtungen, maßgebliche Zeitpunkte und weitere Bedingungen. Die Insolvenzplanung sollte diese Belastungen ausdrücklich erfassen. Wird eine Auflage übersehen, kann dies die Grundlage des Aufschubs gefährden und die weitere Verwertung beeinflussen.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 30e ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 30e ZVG lesen

(1) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt.

(2) Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers weiter die Auflage an, daß der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.