Worum es geht
Nicht jeder, der ein wirtschaftliches Interesse am Grundstück hat, besitzt automatisch dieselben verfahrensrechtlichen Befugnisse. § 9 ZVG beschreibt den Kreis der Beteiligten über Gläubiger und Schuldner hinaus. Die Eintragung eines Rechts und die Anmeldung weiterer Rechte können hierfür unterschiedliche Bedeutung haben.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Sammeln Sie Grundbuchauszug, Verträge und Nachweise über Ihr konkretes Recht. Prüfen Sie, ob und in welcher Form dieses Recht angemeldet werden muss. Die Beteiligtenstellung ist von der Rangklasse einer Forderung zu unterscheiden: Die Teilnahme am Verfahren gewährleistet noch keine vollständige Befriedigung aus dem Erlös.
Im Verfahrenszusammenhang
Beginnen Sie mit Gericht, Versteigerungsgegenstand und Beteiligtenstellung. Danach lassen sich Zustellung und Rang der einzelnen Ansprüche prüfen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 9 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 9 ZVG lesen
In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner: 1.diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;2.diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.