Worum es geht

§ 58 ZVG weist die Kosten des Zuschlagsbeschlusses dem Ersteher zu. Das ist nur ein Bestandteil der Erwerbsbelastung. Die Norm enthält keine vollständige Gesamtkostenrechnung und ersetzt nicht die gesonderte Prüfung von Steuer, Grundbuchkosten, Zinsen oder Finanzierungskosten.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Planen Sie den Erwerb mit getrennten Kostenpositionen. Rechnen Sie die Sicherheitsleistung nicht ohne Weiteres als zusätzliche endgültige Gebühr hinzu. Verbindliche Beträge können erst auf Grundlage der maßgeblichen Werte, Gebührenvorschriften und des konkreten Verfahrens ermittelt werden.

Im Verfahrenszusammenhang
Das Bargebot allein bildet die wirtschaftliche Belastung nicht immer ab. Lesen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und prüfen Sie anschließend Rechte, Mietverhältnisse und Kosten.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 58 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 58 ZVG lesen

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.