Worum es geht

Das Vollstreckungsgericht ordnet eine Grundstücksversteigerung auf Antrag an. Eine unbezahlte Rechnung, ein gekündigtes Darlehen oder eine Mahnung bewirken daher für sich genommen noch keine gerichtliche Versteigerung. § 15 ZVG bildet den verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt; die weiteren Anordnungsvoraussetzungen sind daneben zu beachten.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Unterscheiden Sie sorgfältig zwischen einer angekündigten Vollstreckung und einem bereits zugestellten Anordnungsbeschluss. Für Gläubiger sind Antrag, Titel und Vollstreckungsvoraussetzungen vorzubereiten. Für Eigentümer steht zunächst die Frage im Vordergrund, welche gerichtlichen Entscheidungen tatsächlich vorliegen und welche Reaktionsmöglichkeiten daran anknüpfen.

Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.

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Die gesetzliche Grundlage

Die Erläuterung bezieht sich auf § 15 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.

Gesetzestext zu § 15 ZVG lesen

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.

Passende Anschlussfragen

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.