Worum es geht
Ein Versteigerungsantrag muss dem Gericht die Zuordnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und vollstreckbarem Titel ermöglichen. § 16 ZVG beschreibt die erforderliche Bezeichnung und den Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen. Eine genaue Objektanschrift kann dabei die notwendigen grundbuchlichen Angaben nicht stets ersetzen.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Prüfen Sie Antrag und Anlagen als zusammengehöriges Paket. Stimmen Personenbezeichnung, Grundstück und Titel nicht überein, muss die Abweichung geklärt werden. Bei mehreren Ansprüchen oder Gläubigern sollte erkennbar sein, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang die Vollstreckung beantragt wird.
Im Verfahrenszusammenhang
Für betroffene Eigentümer sind Beschlüsse und Zustellungsnachweise die ersten Arbeitsunterlagen. Klären Sie die betreibenden Gläubiger, bevor Sie eine Einstellung oder eine einvernehmliche Lösung planen.
Die gesetzliche Grundlage
Die Erläuterung bezieht sich auf § 16 ZVG bei Gesetze im Internet. Dort finden Sie die amtlich bereitgestellte Fassung.
Gesetzestext zu § 16 ZVG lesen
(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.
(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.
Gesetzestext, abgerufen am 4. Oktober 2026. Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet. Bei späteren Änderungen ist die aktuelle amtliche Fassung maßgeblich.
Passende Anschlussfragen
Rechtsgrundlagen & Quellen
Redaktionsstand: 4. Oktober 2026. Allgemeine Information; die Prüfung eines konkreten Verfahrens bleibt erforderlich.